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Landesprogramm Bestandserhaltung

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    Förderprogramm

    Mit dem Landesprogramm Bestandserhaltung Sächsische Archive (LPBE) werden Maßnahmen zum Schutz und zur Bewahrung des Archivguts in nichtstaatlichen Archiven in Sachsen gefördert. Die Umsetzung und Koordinierung erfolgt durch die im Archivzentrum Hubertusburg ansässige Koordinierungs- und Beratungsstelle. Sie berät die Archive außerdem zu verschiedenen Aspekten der Bestandserhaltung.

    Die Förderrichtlinie bildet den rechtlichen Rahmen des Landesprogramms. Auf dieser Grundlage werden die eingehenden Förderanträge von der KBB geprüft und entschieden, ob das beantragte Projekt förderfähig ist. Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Staatsarchiv (StA).

    Die Koordinierungs- und Beratungsstelle (KBB) informiert über das Förderprogramm und beantwortet Fragen zur Antragstellung und zum Ablauf des Förderprozesses.

    Die Postanschrift für den Versand aller Dokumente ist:

    Staatsarchiv Leipzig
    Schongauerstraße 1
    04328 Leipzig

    Beantragung von Fördermitteln

    Eine Förderung aus dem Landesprogramm Bestandserhaltung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der Fördermittel. Ein Anspruch auf Gewährung einer beantragten Förderung in Form einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

    Anträge auf Fördermittel aus dem LPBE müssen schriftlich gestellt werden und vollständig bis zum 31. Dezember des Vorjahres bei der Poststelle des Staatsarchivs Leipzig eingegangen sein. Für 2025 ist keine Antragsstellung mehr möglich.

    Ansprechpartnerin

    Das Foto zeigt ein lächelnde Frau.
    (Sächsisches Staatsarchiv, Foto: Regine Bartholdt)

    Abteilung Zentrale Aufgaben, Grundsatz

    Veronika Schrieder

    Telefon: +49 341 2555558

    E-Mail: veronika.schrieder@sta.smi.sachsen.de

    Förderprojekte 2023

    Die Grafik zeigt den Kleinbuchstaben i in einem Kreis.

    Auszahlungsverfahren ab 2025

    Ab dem Förderjahr 2025 gilt ein neues Auszahlungsverfahren nach Nr. 7 der VwV zu § 44 SäHO bzw. Nr. 7 der VVK (Anlage 3 der VwV zu § 44 SäHO). Dieses sieht die Auszahlung der Zuwendung ohne Auszahlungsantrag nach einem 40-50-10-Prinzip vor: 40 % der Zuwendung werden mit Maßnahmebeginn ausgezahlt, 50 % mit Einreichen des Verwendungsnachweises (siehe hierzu weiter unten) und die verbliebenen 10 % bei erfolgreicher Prüfung des Verwendungsnachweises. Das bedeutet, dass Zuwendungsempfänger für 60 % der Zuwendung in Vorleistung treten müssen und diese erst mit dem Verwendungsnachweis erstattet bekommen.

    Für nicht-kommunale Zuwendungsempfänger sind Ausnahmen möglich, wenn eine Vorfinanzierung aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich ist (siehe hierzu Nr. 7.5 VwV zu § 44 SäHO). In diesen Fällen werden die Zuwendungen weiterhin auf Antrag ausgezahlt.

    Über die Links gelangen Sie zu den Verwaltungsvorschriften im Portal »Revosax«.

    Verwendungsnachweis

    Bei erfolgter Förderung ist der vollständige Verwendungsnachweis spätestens bis drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums beim Sächsischen Staatsarchiv einzureichen. Die Frist finden Sie in Ihrem Zuwendungsbescheid.

    Nach der Förderrichtlinie können für folgende Maßnahmen Fördermittel beantragt werden:

    • die fachgerechte Reinigung von Archivgut,
    • die fachgerechte Verpackung von Archivgut,
    • die weitere technische Bearbeitung des Archivguts.

    Zur technischen Bearbeitung gehört unter anderem das »Entmetallisieren« und das »Umbetten«: Dabei werden alle Metallteile – zum Beispiel Heftklammern und Aktenordner mit Metallbügeln – entfernt und die Archivalien anschließend in metall- und säurefreie Umschläge bzw. Mappen und Archivkartons verpackt.

    Förderfähig sind Ausgaben zwischen 1.000 Euro und 25.000 Euro für oben genannte Maßnahmen. Die Höhe der Zuwendungen beträgt maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die übrigen 20 % müssen durch Eigenmittel oder Drittmittel gedeckt werden.

    Es werden nur Maßnahmen an abschließend bewertetem und erschlossenem Archivgut gefördert.

    Ab dem Förderjahr 2023 können Träger folgender Archivsparten Anträge auf eine Förderung aus dem LPBE stellen:

    • Kommunale Archive
    • Private öffentliche Archive
    • Archive von Kirchen und Religionsgemeinschaften
    • Archive in staatlicher Trägerschaft (Archive von Hochschulen und Akademien)

    Für die Förderung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Das Archiv muss von einer Person mit einer archivfachlichen Ausbildung geführt werden. (Ausnahme: siehe unten.)
    • Das Archivgut muss zur Benutzung zugänglich sein.
    • Das Archivgut muss sich im Eigentum des Zuwendungsempfängers befinden.
    • Die fachgerechte Lagerung des Archivguts muss gewährleistet sein.

    Die archivfachlichen Voraussetzungen gemäß § 13 Absatz 2 Sächsisches Archivgesetz sind durch eine Selbstauskunft bzw. Erklärung des antragstellenden Archivträgers im Rahmen des Förderantrages nachzuweisen.

    Eine Ausnahme gilt, wenn die Archivleitung keine archivfachliche Ausbildung besitzt, aber schon vor dem 1. Februar 2014 und seitdem ununterbrochen in dieser Funktion tätig ist. In diesen Fällen ist eine Förderung möglich, sofern die anderen oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

    Förderung im Jahr 2024  

    Anträge für das BKM-Sonderprogramm für 2024 (Ausstellung des Landestestats durch die KBB)

    10.11.2023
    Förderanträge LPBE 31.12.2023
    Auszahlungsanträge bei Bewilligung von Zuwendungen 15.11.2024
    Verwendungsnachweis bei erfolgter Landesförderung 30.06.2025

     

    Förderung im Jahr 2025  

    Anträge für das BKM-Sonderprogramm für 2025 (Ausstellung des Landestestats durch die KBB)

    10.11.2024
    Förderanträge LPBE 31.12.2024
    Verwendungsnachweis bei erfolgter Landesförderung 30.06.2026 oder: siehe Bescheid

    Die folgenden beiden Grafiken visualisieren die verschiedenen Schritte im Förderprozess sowohl auf der Seite des Zuwendungsempfängers (Archiv) als auch auf der Seite des Zuwendungsgebers (Sächsisches Staatsarchiv). Der Prozess beginnt mit der Antragstellung, bei einer Förderung endet er mit der Prüfmitteilung zum Verwendungsnachweis.

    Die erste Grafik zeigt die Schritte beim Regelauszahlungsverfahren. Dabei wird die Zuwendung gestaffelt ausbezahlt (Erläuterung siehe oben).

    Für nicht-kommunale Zuwendungsempfänger ist eine Ausnahmeregelung möglich (siehe oben). Den etwas veränderten Ablauf zeigt die zweite Grafik. Hier wird die Zuwendung auf Antrag ausbezahlt, um Rechnungen begleichen zu können.

    Die Grafik visualisiert die verschiedenen Schritte im Förderprozess sowohl auf der Seite des Zuwendungsempfängers (Archiv) als auch auf der Seite des Zuwendungsgebers (Sächsisches Staatsarchiv).
    Grafik zum Ablauf des Förderprozesses 2025 von der Antragstellung bis zur Verwendungsnachweisprüfung, hier Regelauszahlungsverfahren. 
    Die Grafik visualisiert die verschiedenen Schritte im Förderprozess sowohl auf der Seite des Zuwendungsempfängers (Archiv) als auch auf der Seite des Zuwendungsgebers (Sächsisches Staatsarchiv).
    Grafik zum Ablauf des Förderprozesses 2025 von der Antragstellung bis zur Verwendungsnachweisprüfung, hier Auszahlung nach Ausnahmeregelung (gilt nicht für Kommunen). 

    Ab einer Zuwendung von 5.000 EUR sind die Empfänger zur Information der Öffentlichkeit über die Mittelherkunft verpflichtet (Transparenz von Landesmitteln). Die Information der Öffentlichkeit muss das Landessignet und folgenden Satz enthalten: »Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes«. Siehe hierzu Nr. 3.1 ffVwV zu § 44a SäHO.

    Auf Bundesebene gibt es bereits zwei Förderprogramme, die durch die Koordinierungsstelle für die Erhaltung des schriftlichen Kulturguts (KEK) betreut werden: das BKM-Sonderprogramm und die KEK-Modellprojektförderung.

    Die Fördermittel aus dem LPBE können auch zur Kofinanzierung von Projekten aus dem BKM-Sonderprogramm verwendet werden. Das Antragsformular finden Sie unten verlinkt.

    Das Sächsische Staatsarchiv stellt für Anträge auf BKM-Förderung aus der Archivsparte in Sachsen die notwendigen Landestestate aus. Das gilt auch, wenn keine Kofinanzierung angestrebt wird. Anträge auf BKM-Fördermittel müssen daher bis spätestens 10. November des Vorjahres (Posteingang) bei der KBB im Staatsarchiv Leipzig eingereicht werden. Die KBB übermittelt die Anträge nach der Prüfung gebündelt an die KEK in Berlin weiter.

    Auch bei der Kofinanzierung eines BKM-geförderten Projekts müssen die Bedingungen der LPBE-Förderrichtlinie erfüllt sein. Das bedeutet, es können nur die Ausgaben für die fachgerechte Reinigung, die Verpackung und weitere Maßnahmen der technischen Bearbeitung von Archivgut mit Landesmitteln bezuschusst werden. Andere Arbeiten wie Restaurierung oder Massenentsäuerung sind bei einer Kofinanzierung von einer Förderung durch Landesmittel ausgenommen.

    Nachfolgenden Publikationen sind jeweils per Download von einer Drittseite verfügbar.

    Thekla Kluttig: Archive im Umbruch. Zur Situation in Sachsen, in: Archive im Umbruch, Tagungsband des 22. Sächsischen Archivtags 2017, hrsg. vom Landesverband Sachsen im Verband deutscher Archivarinnen und Archivare e. V. und dem Sächsischen Staatsarchiv, S. 19-30.

    Koordinierungsstelle für die Erhaltung des schriftlichen Kulturguts (KEK): Die Erhaltung des schriftlichen Kulturguts in Archiven und Bibliotheken in Deutschland. Bundesweite Handlungsempfehlungen für die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BMK) und die Kultusministerkonferenz (KMK). Berlin, 2015.

    Maria Kobold, Jana Moczarski: Bestandserhaltung: ein Ratgeber für Verwaltungen, Archive und Bibliotheken, 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt, Hessisches Landesarchiv (Corporate Creators) (2020).

    Bestandserhaltung in Archiven

    Finanzielle Förderung von Projekten zur Bestandserhaltung ist wichtig, reicht allein jedoch nicht aus. Auftrag der Beratungsstelle ist es daher auch, die Verantwortlichen für die Bedeutung der Kulturguterhaltung zu sensibilisieren, Fachwissen zu vermitteln und bei der Lösung konkreter Probleme zu unterstützen. Die Beratungsstelle will damit einen entscheidenden Beitrag dazu leisten, dass das Archivgut in Sachsen in seiner Materialität erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Sie ist Teil des Archivzentrums Hubertusburg (AZH) und baut auf die dortigen Kompetenzen und einen langjährigen Erfahrungsschatz zum Thema Bestandserhaltung in Archiven auf.

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